Abschleppkosten
Sollte der Fall eintreffen, dass Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr verkehrstauglich ist und es durch fremde Hilfe vom Unfallort entfernt werden soll, muss der Unfallgegner bzw. seine Versicherung diese Kosten übernehmen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass grundsätzlich nur die Kosten zur nächstgelegenen Werkstatt übernommen werden. Eine Ausnahme gibt es in dem Fall, wenn Sie nachweisen können, dass die Reparatur bei Ihrer Werkstatt zu der Sie das Fahrzeug haben bringen lassen, erheblich günstiger ist, als die nächstgelegenste Werkstatt am Unfallort.