Nutzungsausfallentschädigung
Befindet sich Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall in einer Werkstatt zur Reparatur, haben Sie die Möglichkeit, wenn Sie auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen.
Wie lange Ihnen diese Nutzungsentschädigung zusteht entscheidet der Sachverständige in seinem Gutachten. Dieser schätzt, wie lange der Wagen zur Reparatur in die Werkstatt muss.
Bei der Frage, ob Sie auch einen Nutzungsausfall geltend machen können, wenn Sie einen Zweitwagen besitzen, stellt sich die Frage, ob Sie den Zweitwagen auch nutzen können. Wenn zum Beispiel der Ehepartner den Zweitwagen nutzen muss, steht Ihnen ein Nutzungsausfall zu.
Grundsätzlich muss man sich den Sachverhalt im Einzelnen anschauen. Man kann nicht erwarten, dass Sie, wenn Sie beispielsweise eine leitende Position in einer Firma innehaben, Sie mit dem Fahrrad oder mit einem verrosteten Kleinwagen zur Arbeit fahren. In solchen Fällen wäre eine Nutzungsentschädigung sicherlich nicht unbedingt streitig.
Bei einem Unfall mit einem Oldtimer oder z.B. einem Motorrad wäre die Frage nach einer Nutzungsentschädigung eher schwierig. In der Regel besitzt man nur einen Nutzungswillen und ist auf die Nutzung des Fahrzeuges nicht angewiesen. Anders jedoch, wenn Sie Motorrad fahren und kein weiteres Fahrzeug besitzen.